Weltweiter Standard: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Die WCAG sind der weltweit gültige Standard für barrierefreies Webdesign, der von einer Arbeitsgruppe des World Wide Web Consortiums (W3C) entwickelt wurde. Die WCAG-Richtlinien sind Empfehlungen, die in einzelnen Ländern auch gesetzlich verabschiedet worden sind. In Deutschland setzt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) diese Empfehlungen um. Außerdem ist die WCAG Bestandteil der europäischen Norm EN 301 549 (Abschnitt 9 Web).
Im Juni 2018 wurde die WCAG 2.1 als W3C Recommendation (Web Standard) veröffentlicht. Eine Anpassung der europäischen Norm EN 301 549 an die WCAG 2.1 erfolgte im August 2018 (damals als Version 2.1.2). Die aktuellste Version: EN 301 549 V3.1.1 (PDF, 2,3 MB) (Stand 6/2019). Die entsprechend weiterentwickelte BITV 2.0 ist am 25. Mai 2019 in Kraft getreten. Die Begründung zur aktuellen BITV-Überarbeitung (PDF, 500 KB, nicht barrierefrei) wurde am 29. Mai 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Deutsche Gesetzgebung
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Behörden der Bundesverwaltung werden durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) verpflichtet, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Mit der Novellierung des BGG im Jahr 2016 sind Regelungen für ein barrierefreies Intranet hinzu gekommen. Im Juli 2018 wurde es zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2102 nochmals angepasst. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:
Anwendungsbereich auf öffentliche Stellen des Bundes erweitert (§ 12 BGG)
Anpassung von Internet und Intranet zum einheitlichen Begriff „Websites“
Streichung der unbestimmten „schrittweisen“ Umsetzung – die Anforderungen gelten jetzt unmittelbar
Regelung zur Barrierefreiheit elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe ab 2021
Ausnahmeregelung für den Fall der unverhältnismäßigen Belastung
Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedbackmechanismus
Errichtung einer Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik als eigenständige, unabhängige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 13 BGG)
Durchsetzungsverfahren bei der Schlichtungsstelle, angesiedelt seit 2016 beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Welche Anforderungen gelten, ist in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) definiert. Die BITV 2.0 basiert auf den Vorgaben der EN 301 549.
Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik gemäß EU-Richtlinie 2102
Für öffentliche Stellen von Bundesländern und Kommunen wird Barrierefreiheit im Netz über Landesgesetze und ggf. länderspezifische Verordnungen geregelt, nämlich (noch unvollständig, wird fortlaufend aktualisiert):
Baden-Württemberg: Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG und L-BGG-Durchführungsverordnung, Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit Baden-Württemberg bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
Bayern: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG und Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BayBITV, Überwachungsstelle beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Berlin: Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin - BIKTG Bln, Überwachungsstelle bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Brandenburg: Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG, Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BbgBITV, Überwachungsstelle beim Landesamt für Soziales und Versorgung
Bremen: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz - BremBGG, Überwachungsstelle ist die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - HmbGGbM, Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - HmbBITVO, Überwachungsstelle beim Amt für IT und Digitalisierung (ITD) der Senatskanzlei
Hessen: Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG, Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik - BITV HE 2019, Überwachungsstelle für barrierefreie IT beim Regierungspräsidium Gießen
Mecklenburg-Vorpommern: Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V, Barrierefreie Websites-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BWebVO M-V, Überwachungsstelle Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
Niedersachsen: Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz -NBGG, Überwachungsstelle im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Nordrhein-Westfalen: Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW, Überwachungsstelle beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - LGGBehM, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz - BITV RP
Saarland: Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG, Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung - SBGVO
Sachsen: Sächsisches Inklusionsgesetz und Barrierefreie-Websites-Gesetz, Überwachungsstelle beim Deutschen Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen)
Sachsen-Anhalt: Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA, Landesfachstelle für Barrierefreiheit bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG), Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen - BFWebV SH
Thüringen: Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen - ThürBarrWebG, Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit beim Thüringer Finanzministerium
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts und Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Das 2016 verabschiedete Vergaberecht gilt für Aufträge, die europaweit ausgeschrieben werden müssen (z.B. gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ein Schwellenwert von 209.000 Euro).
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Auszug aus dem Bundesanzeiger, PDF-nicht barrierefrei) sieht die Forderung nach Barrierefreiheit als ein Kriterium der Leistungsbeschreibung vor: „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen“ (§ 121, Abschnitt 2).
Die Zugänglichkeit der Leistung, insbesondere für Menschen mit Behinderung, kann zudem mögliches Zuschlagskriterium sein (siehe Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, §58 Zuschlag und Zuschlagskriterien).
Schließlich werden öffentliche Auftraggeber angehalten, auch das Vergabeverfahren barrierefrei zu gestalten. In § 11 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge bezieht man sich zur genaueren Definition von Barrierefreiheit auf das Behindertengleichstellungsgesetz (2002) in der jeweils geltenden Fassung. Danach sind die genauen Anforderungen in der BITV 2.0 definiert.
EU-Gesetzgebung
EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Webseiten des öffentlichen Sektors
Die EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verpflichtet EU-weit öffentliche Stellen - also Verwaltungen, aber auch beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken - zu barrierefreien Internetseiten und Apps. Damit wird in Deutschland Barrierefreiheit zukünftig auch auf kommunaler Ebene verpflichtend.
Die Rechtsetzung ist am 02.12.2016 unter dem Titel RICHTLINIE (EU) 2016/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Amtsblatt veröffentlicht worden. Nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie mussten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis September 2018 erlassen werden.
Als Standard für Barrierefreiheit wird die europäische Norm EN 301 549 genannt, die bezüglich des Webs die WCAG wiedergibt. Im Dezember 2018 hat die Kommission der Europäischen Union per Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 festgelegt, dass per sofort die Anforderungen der EN 301 549 V2.1.2 (PDF, 2 MB) gelten.
Die EU-Richtlinie definiert außerdem Übergangsfristen und zusätzliche Anforderungen: Demnach müssen neuentwickelte Webseiten bis September 2019, bestehende bis September 2020 barrierefrei angeboten werden. Mobile Anwendungen müssen ab Juni 2021 barrierefrei sein. In ihren Webangeboten müssen Anbieter eine „Barrierefreiheits-Erklärung“ publizieren und einen „Feedback-Mechanismus“ für Nutzer anbieten. Dazu hat die Kommission der Europäischen Union Detailregelungen getroffen: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
Auch die Überwachungsmethodik für das Monitoring und die Modalitäten für das Berichtswesen hat die EU-Kommission geregelt: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
In unserer Rubrik "Kommunen und soziale Organisationen" finden Sie weitere Informationen zur EU-Richtlinie.
EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act) wurde ein Rechtsakt verabschiedet, der erstmals auch Wirtschaftsakteure zu Barrierefreiheit verpflichtet. Die EU-Richtlinie zählt Produkte (Hardware und Betriebssysteme, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals usw.) und webbasierte Dienstleistungen (elektronischer Handel, Online-Bankwesen, audiovisuelle Mediendienste, E-Books usw.) auf, die zukünftig barrierefrei in Verkehr gebracht werden müssen.
Die Richtlinie wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 28. Juni 2022 in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.